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Allgemeines

Viele medizinische Leistungen werden heute im ambulanten und im stationären Sektor durchgeführt, das heißt, Patientinnen und Patienten können im Behandlungsverlauf sowohl in Krankenhäusern als auch in Vertragsarztpraxen oder Medizinischen Versorgungszentren versorgt werden.

Der Gesetzgeber hat deshalb den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) – als höchstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen, gebildet von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), verpflichtet, Verfahren zur sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zu entwickeln.

Die Rahmenbestimmungen, die grundlegenden Strukturen und Prozesse, die zur Umsetzung dieser Qualitätssicherung erforderlich sind, sowie die Aufgaben der beteiligten Organisationen sind in der DeQS-RL festgelegt. Die „themenspezifischen Bestimmungen“ im zweiten Teil der Richtlinie enthalten spezifische Regelungen, die für die jeweiligen Qualitätssicherungsverfahren individuell getroffen werden.

Im ambulanten und stationären Sektor werden abhängig vom jeweiligen Leistungsbereich dieselben Daten erhoben und anhand identischer Qualitätskriterien beurteilt. Mit den erhobenen Daten werden Längsschnittbetrachtungen (Beobachtungen der Entwicklung über einen festgelegten Zeitraum) möglich.

In ausgewählten Leistungsbereichen wird die Behandlung der Patientinnen und Patienten anhand zuvor festgelegter Kriterien dokumentiert.

Ziel ist eine durchgehend qualitativ hohe medizinische Versorgung sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich.